1. Das Ausmaß der Provisionsminderung nach § 3 Abs 4 MaklerG richtet sich ausschl nach der Schwere der vom Makler begangenen Pflichtverletzung und kann immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen beurteilt werden. Die positive Kenntnis von der Unrichtigkeit von Angaben und die finanziellen Auswirkungen mangelhafter bzw falscher Informationen sind relevante Beurteilungskriterien.