§ 8 Abs 1 KontRegG berechtigt die Abgabenbehörde zur Konteneinschau, bei der in einem Ermittlungsverf über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft verlangt werden kann. Ein diesbezügliches Auskunftsverlangen muss durch das BFG bewilligt werden. Da in der Praxis ein Auskunftsverlangen oft mehrere Konten betrifft, muss auch für jedes einzelne das Vorliegen der Voraussetzungen iSd § 9 Abs 3 KontRegG geprüft werden. Bislang vertrat das BFG die Ansicht, dass nur eine vollumfängliche Bewilligung oder Ablehnung des Auskunftsverlangens erfolgen kann. Dementgegen geht der VwGH - der sich im gegenständlichen Verfahren nun schon zum zweiten Mal äußern musste - davon aus, dass auch eine bloß teilweise Bewilligung möglich ist.