Einen Vorsteuerabzug aus Reisekosten kann ein Abzugsberechtigter grundsätzlich nur geltend machen, wenn er diese entsprechend belegt. Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Belege bestehen allerdings unterschiedliche Anforderungen für inl und ausl Unternehmer. Für inl Unternehmer gelten erleichterte Belegspflichten. Selbst diese entfallen, wenn die erforderlichen Angaben bereits aus den Unterlagen zur Erhebung der ESt hervorgehen. Demgegenüber können Unternehmer, die nicht der inl Einkommensbesteuerung unterliegen oder deren AN nicht unter den Steuerabzug vom Arbeitslohn fallen, Vorsteuer nur für jene Reisekosten abziehen, die sie mit einer Rechnung nachweisen können. Aufgrund dieser Unterschiede kommt der Frage, ob ein Unternehmer der inl Einkommensbesteuerung unterliegt, eine große Bedeutung zu. Kürzlich beschäftigte sich hiermit auch das BFG (10. 1. 2023, RV/2100615/2022). Diese Entscheidung bildet die Grundlage für den vorliegenden Beitrag, in dessen Rahmen sie analysiert und ein eigener Lösungsansatz vorgestellt wird. (FN )