1. Ob eine Klage iSv Art 6 Nr 1 EuInsVO "unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht" (erstes Kriterium) bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Kontext, in dem diese Klage steht, sondern nach ihrer Rechtsgrundlage. Es ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren.