1. Die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruchs, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist gem § 8 Abs 1 EO grds nicht vom Nachweis abhängig, dass die Gegenleistung bereits erbracht oder sichergestellt wäre.