Nach der Rsp ist dem Erfordernis der Schriftlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt. Zusätzlich muss aber auch feststehen, dass der Partei die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB tatsächlich zugegangen sind. Der OGH vertritt dazu in stRsp, dass die AGB, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, den Vertragspartnern spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen müssen, damit eine Vereinbarung nach Art 25 EuGVVO zustande kommt.