Den persönlich haftenden Gesellschafter trifft die Pflicht zur Leistung seiner Einlage sowie die unmittelbare und nach außen unbeschränkbare Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Folgender Beitrag behandelt das Verhältnis beider Pflichten anhand des speziellen Falls einer auf die Einlage bezogenen Einwendung und deren fraglicher Übertragung auf eine dem Gesellschafter gegenüber erhobene Regressforderung durch einen Mitgesellschafter.