1. Die Ausdrücke Sanierungs- und Konkursverfahren sind zwar bloß Bezeichnungen für unterschiedliche Verfahrensstrukturen innerhalb des einheitlichen Insolvenzverfahrens, aus der Verwendung des einen oder anderen Begriffs wissen aber alle Beteiligten über die Heranziehung teilweise anderer Bestimmungen der IO Bescheid. Abgesehen davon, dass die Bezeichnung des Verfahrens als Sanierungs- oder als Konkursverfahren der Orientierung aller Beteiligten und damit auch jener der Schuldnerin dient, liegt deren materielle Beschwer durch die erstgerichtliche E auch darin, dass die Bezeichnung eines Verfahrens als Konkursverfahren automatisch zu ihrer Auflösung führt.