1. Nach § 83b Abs 1 JN gehören Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der genannten Vereinigungen vor den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Vereinigung.