1. Der Vorrang des Aufteilungsverfahrens im Außerstreitverfahren iSv § 235 Abs 1 AußStrG gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Einbringung einer Klage im Streitweg die Ehe der Streitteile noch nicht geschieden war, also noch keine Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung besteht.