1. Für die "wirkliche Einlösung" zur Ausübung eines Vorkaufsrechts genügt nicht bloß die fristgerechte Ausübungserklärung. Es bedarf vielmehr auch der Leistung des Kaufpreises, wie ihn der Drittkäufer zu leisten hätte, oder zumindest eines realen Zahlungsangebots innerhalb der Einlösungsfrist.