1. Prozesskosten, die dem Betriebsrat durch das Führen von Verfahren, etwa die Anfechtung von Kündigungen, entstehen, sind "sonstige Geschäftsführungskosten" iSd § 72 ArbVG.
2. Nach dem PBVG sind die Kosten der Führung von Verfahren durch die Personalvertretungsorgane als Teil dieser Geschäftsführungskosten vom Betriebsinhaber zu tragen.