Nach § 14 Abs 2 Satz 3 BEinstG werden die Begünstigungen mit dem Zutreffen der Voraussetzungen frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrags beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Es wird damit nicht auf den Zeitpunkt, sondern den Tag des Einlangens, also den Beginn dieses Tages, abgestellt.
9 Ob A 80/21m