1. Die Entlassung beendet, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, nach stRsp und überwiegender Ansicht in der Lit das Dienstverhältnis im Allgemeinen - nämlich abseits eines besonderen gesetzlichen Bestandsschutzes - mit sofortiger Wirkung.
1. Die Entlassung beendet, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, nach stRsp und überwiegender Ansicht in der Lit das Dienstverhältnis im Allgemeinen - nämlich abseits eines besonderen gesetzlichen Bestandsschutzes - mit sofortiger Wirkung.