1. Wird dem Schuldner eine Lösungsbefugnis (Ersetzungsbefugnis, facultas alternativa) eingeräumt, so schuldet er im Unterschied zur Wahlschuld nur eine bestimmte Leistung (hier: Geldleistung). Ihm steht aber das Recht zu, anstelle der geschuldeten eine andere Leistung (hier: Herstellung einer Betonplatte/Werkleistung) mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen. Eine in ein Urteil aufgenommene Lösungsbefugnis bildet keinen Exekutionstitel; nur die ursprünglich geschuldete Leistung kann exekutiv hereingebracht werden.