1. Zweipersonale Garantien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Anführung der causa, die sie erklärt. Wenn eine entsprechende causa besteht, kann über den Wortlaut des § 880a ABGB hinaus jede sonstige Erfolgshaftung und jede Haftung für einen Schaden mittels Garantievertrags übernommen werden. Eine entgeltliche causa kann bei einer zweipersonalen Garantie darin bestehen, dass der Garantiebegünstigte durch die Garantie zu einer bestimmten Tätigkeit oder zur Beteiligung an einer Unternehmung animiert wird. Die Auslegung einer Vereinbarung, wonach eine Partei gegenüber der anderen die Pfandfreimachung eines der Letztgenannten zustehenden Wertpapierdepots durch kurzfristige Abdeckung eines Kredits zu erwirken hatte, als zweipersonale Garantie hält sich im Rahmen der Rsp.