Die Verhaimung dient Beweiszwecken hinsichtlich der Staumaße, indem sie die in der wasserrechtlichen Bewilligung erfolgte Festsetzung der Staumaße ersichtlich macht. Nach behördlicher Verhaimung sind die verhaimten Maße als rechtlicher Bestand anzusehen, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wurde, dass die Maße nicht dem Konsens entsprechen. Mit der Verhaimung wird kein Wasserbenutzungsrecht eingeräumt.
Ra 2020/07/0020