Übernimmt ein Wasserverband gem § 88c WRG 1959 in seiner wasserbehördlich genehmigten Satzung eine Instandhaltungsverpflichtung seiner Mitglieder - sofern sie nicht etwa nur fakultativ als "Kann"-Bestimmung geregelt ist -, so ist sie von der Behörde als vorrangige "rechtsgültige Verpflichtung eines anderen" iSd § 50 Abs 1 (allenfalls iVm Abs 6) WRG 1959 unmittelbar dem Wasserverband gegenüber geltend zu machen.