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Keine Zustimmungsfiktion bei aus Gehörsverletzung resultierender objektiver Säumnis

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturLeonie Liebenweinecolex 2022/94ecolex 2022, 138 Heft 2 v. 23.2.2022

1. Im Regelfall sind nunmehr auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 MRK voll anwendbar. In Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, wird aber weiterhin die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig sein, weil der nachfolgend mögliche Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt. Geht das ErstG nicht vom Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls aus und setzt dem Antragsgegner eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme, an deren Versäumung es die Zustimmungsfiktion nach § 56 EO knüpft, dann ist es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geboten, dem Antragsgegner vom Inhalt der Eingabe, der Aufforderung zur Stellungnahme und den Säumnisfolgen so rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen, dass für ihn noch vor Ablauf der gesetzten Frist auch die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung besteht.

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