1. Gem § 37 Abs 1 EO kann ein Dritter Widerspruch gegen die Exekution erheben, wenn er an einem davon betroffenen Gegenstand ein Recht behauptet, das die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Die Exszindierungsgründe sind in der EO nicht näher determiniert. Als solche können daher alle nach materiellem Recht bestehenden, sowohl dinglichen als auch obligatorischen Rechte - sofern die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden. Von der Exekution ist ein Gegenstand auch dann betroffen, wenn nicht auf ihn Exekution geführt wird, sondern dort exekutive Handlungen vorgenommen werden sollen.