1. Solange Eigentümeridentität besteht, kommt die Begründung einer Dienstbarkeit (einer sog "Eigentümerdienstbarkeit") nicht in Betracht. Mangels Rechtsbesitz an einer fremden Sache kann auch die Ersitzung der Dienstbarkeit nicht beginnen.
1. Solange Eigentümeridentität besteht, kommt die Begründung einer Dienstbarkeit (einer sog "Eigentümerdienstbarkeit") nicht in Betracht. Mangels Rechtsbesitz an einer fremden Sache kann auch die Ersitzung der Dienstbarkeit nicht beginnen.