1. Leistet die Kl als Haftpflichtversicherer des für den Schaden am Zug der Bekl zur Hälfte verantwortlichen PKW-Lenkers dieser rechtsirrtümlich den gesamten Schaden, weil sie irrtümlich davon ausging, mit der Betreiberin der Bahnstrecke und der Schrankenanlage solidarisch zu haften, worüber die Bekl in Kenntnis war, durfte die Bekl die Zahlung nicht als schlüssiges Anerkenntnis verstehen, wenn die Kl als Versichererin tatsächlich nur für ihren Anteil an der Schadenszufügung haftet. Der irrtümlich zu viel geleistete Schadenersatz des Versicherers an den Geschädigten kann daher nach § 1431 ABGB zurückgefordert werden.