1. Ein Schädiger haftet - mit der Grenze der Adäquanz - (auch) für den (besonders großen oder überhaupt wegen der Prädisposition) bei dieser (anfälligen) Person eingetretenen Schaden, der auf sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist. Eine besondere Schadensanfälligkeit des Geschädigten kann ihn daher im Allgemeinen nicht entlasten. Im vorliegenden Fall traf die Bekl (als Schädigerin durch Bossing) auf eine Person mit einer besonderen persönlichkeitsstrukturellen Prädisposition. Dadurch mag zwar das spätere Auftreten der Verbitterungsstörung mit Krankheitswert "begünstigt" worden sein. Die bereits bestandene Befindlichkeitsstörung (als Störung ohne Krankheitswert) samt der Prädisposition der Kl bietet allerdings keine Grundlage für eine nur teilweise Schadenszurechnung an die Bekl ("Schadensteilung").