1. Solange ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, kann der andere Verhandlungspartner nicht darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abschließen werde, weshalb Aufwendungen im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Vertrag grds auf eigenes Risiko vorgenommen werden. Nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit kann daher jeder Vertragspartner auch ohne Grund die Vertragsverhandlungen abbrechen und den Vertrag scheitern lassen.