Die Unwirksamkeit einer von einem unzuständigen Organ abgegebene Willenserklärung kann nur bei Vorliegen enger gesetzlicher Voraussetzungen ex post geheilt werden. Bei komplexer Willensbildung bleibt die Unverzüglichkeit einer Erklärung gewahrt, bis das zuständige Organ sich erklärt hat.
8 Ob A 55/22d