Dem Schriftformgebot ist bei elektronischer Übermittlung von Erklärungen nur entsprochen, wenn eine faksimilierte Unterschrift aufscheint.
8 Ob A 101/21t
Schlagwörter:
Dem Schriftformgebot ist bei elektronischer Übermittlung von Erklärungen nur entsprochen, wenn eine faksimilierte Unterschrift aufscheint.
8 Ob A 101/21t
Schlagwörter: