Eine konzernweite soziale Gestaltungpflicht kommt bei Kündigungen nur in Betracht, wenn eine konzernweite Arbeitspflicht besteht.
9 Ob A 61/22v
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Eine konzernweite soziale Gestaltungpflicht kommt bei Kündigungen nur in Betracht, wenn eine konzernweite Arbeitspflicht besteht.
9 Ob A 61/22v
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