Nach § 29 Abs 2 MRG hat der Mieter einer Wohnung bei befristeten Verträgen nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten Dauer das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, das Mietverhältnis vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Eine Kündigungserklärung vor dem Ablauf der Jahresfrist beendet das Mietverhältnis unter analoger Anwendung von § 33 Abs 1 MRG zum frühestmöglichen Zeitpunkt.