1. Ein "wichtiges Interesse" gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist nicht jeder bloße Wunsch, auch wenn er verständlich ist oder auf achtenswerten Motiven beruht. Es ist darauf abzustellen, ob die Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Wohnungseigentumsobjekts zu ermöglichen. Dabei ist das konkrete Ausmaß der Inanspruchnahme der allgemeinen Teile der Liegenschaft und deren Verhältnismäßigkeit zum "wichtigen Interesse" bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Eine bloße Zweckmäßigkeit oder eine bloße Wertsteigerung genügen für die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel nicht.