1. Der Fall der Flächenmiete wird in der Rsp zum MRG per Analogie der Raummiete gleichgestellt, wenn Grundflächen zur Errichtung von Superädifikaten vermietet oder untervermietet werden. Im Fall der Gleichstellung der Vermietung einer Grundfläche mit der Raummiete nach § 1 MRG müssen auch die Ausnahmeregelungen des § 1 Abs 2 Z 4 MRG sinngemäß herangezogen werden.