Für die Frage, ob eine besonders belastende Berufstätigkeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV vorliegt, ist die gesamte versicherungspflichtige Tätigkeit zu berücksichtigen, auch wenn diese im Rahmen mehrerer (selbständiger oder unselbständiger) versicherungspflichtiger Verhältnisse ausgeübt wird.
10 Ob S 64/22t