Die Mitwirkung als Laienrichter an der Rsp stellt eine öffentliche Pflicht dar. Der nachstehende Beitrag befasst sich mit der Frage, ob Geschworenen bzw Schöffen im Falle der Dienstverhinderung durch eine Ausübung des Laienrichteramtes arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung oder eine öffentlich-rechtliche Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt.
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