1. § 6 Abs 2 GesAusG ist dahin auszulegen, dass nur die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung in das außerstreitige Überprüfungsverfahren nach §§ 225c ff AktG verwiesen wird. Im Verfahren über die Höhe der Barabfindung des ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafters sind daher keine individuellen, ziffernmäßig bestimmten Leistungszusprüche vorzunehmen.