Eine Satzungsänderung zum gezielten Unterlaufen des Minderheitenschutzes im Aufsichtsrat und zur Verhinderung einer bestimmten Person als Aufsichtsratsmitglied für die Aktionärsminderheit, die in der Hauptversammlung nach § 87 Abs 4 AktG als Aufsichtsratsmitglied als bestellt erklärt werden sollte, ist unzulässig und verstößt gegen die Treuepflicht.
6 Ob 225/20m