1. Gem § 356 Abs 1 EO hat das Exekutionsgericht den Betreibenden auf dessen Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wiederherstellen zu lassen, wenn "im Falle des § 355" durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Recht des Betreibenden widerstreitende Veränderung herbeigeführt wurde.