1. Wohnt der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Haus oder in einer Eigentumswohnung, sind nach § 5 Abs 3 IO auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Schuldners die Vorschriften des § 105 EO sinngemäß anzuwenden. § 105 Abs 1 EO sieht vor, dass das Exekutionsgericht dem Verpflichteten auf Antrag die unentbehrlichen Wohnräume entziehen kann, die ihm in dem zu verwaltenden Haus während der Dauer der Zwangsverwaltung überlassen wurden, wenn er die Verwaltung der Liegenschaft gefährdet. Der Beschluss auf Entzug der überlassenen Wohnräume stellt sowohl Titel als auch Exekutionsbewilligung dar. Der Vollzug der Räumung erfolgt nach § 349 EO. Diese Regelung ist analog anzuwenden, wenn der Verpflichtete oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, Räume benützt, die ihm nicht zur Benützung überlassen wurden.