Wird über eine angebliche Einlagenrückgewähr gestritten, werfen die materiell-rechtlichen Fragen etwa nach Drittvergleichsfähigkeit und betrieblicher Rechtfertigung oft schon genug Probleme auf. Rezent ist das Thema um eine verfahrensrechtliche Facette reicher geworden, die alles noch einmal zu verkomplizieren scheint, weil nicht immer klar ist, wer am Prozess beteiligt werden muss: (FN ) also.
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