1. Im Grundbuchsverfahren gilt iSd § 2 AußStrG der formelle Parteibegriff sowie der materielle Parteibegriff.
2. Parteien im Grundbuchsverfahren sind sowohl diejenigen Personen, deren bücherliche Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, als auch jene Personen, denen ein bücherliches Recht eingeräumt wird.