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Keine Parteistellung im Grundbuchsverfahren für organschaftliche Vertreter und Prokuristen antragstellender juristischer Personen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturPhilipp Staudiglecolex 2021/526ecolex 2021, 821 Heft 9 v. 15.9.2021

1. Im Grundbuchsverfahren gilt iSd § 2 AußStrG der formelle Parteibegriff sowie der materielle Parteibegriff.

2. Parteien im Grundbuchsverfahren sind sowohl diejenigen Personen, deren bücherliche Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, als auch jene Personen, denen ein bücherliches Recht eingeräumt wird.

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