Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht besteht nur dann nicht, wenn ein Bankkonto unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Solange der Bank keine entsprechenden gegenteiligen Nachweise vorliegen, darf sie auch bei sog Kleinbetragssparbüchern iSd § 32 Abs 4 Z 1 BWG, bei denen der Erblasser als Einleger identifiziert ist, keineswegs zweifelsfrei davon ausgehen, dass sie nicht dem Nachlass zuzuordnen sind. Es besteht daher auch betreffend solche Spareinlagen eine Auskunftspflicht, ohne dass es auf den Besitz der Sparurkunde ankommt.