1. Sind nach dem Gesellschaftsvertrag einer OG ein allfälliges Guthaben oder ein Fehlbetrag auf dem Verrechnungskonto einer ausscheidenden Gesellschafterin zwischen ihr und der OG auszugleichen, sind die daraus resultierenden Ansprüche unabhängig von den Ansprüchen zwischen der ausscheidenden Gesellschafterin und dem Erwerber ihres Geschäftsanteils, der ein Aufgriffsrecht ausgeübt hat. Eine "Gesamtabrechnung" iSd § 137 UGB zwischen der OG und der ausscheidenden Gesellschafterin, in die auch Ansprüche zwischen der ausscheidenden Gesellschafterin und dem Erwerber ihres Geschäftsanteils aus der Übertragung des Geschäftsanteils einfließen sollten, kommt daher nicht in Betracht. Ein behaupteter Debetsaldo der ausscheidenden Gesellschafterin kann deshalb von der OG ohne Weiteres selbstständig eingeklagt werden.