1. Wird eine bereits abgetretene Forderung "ausschließlich zur Einbringlichmachung durch die Rechtsanwaltskanzlei" bei weiterhin aufrechtem Bestand des Anspruchs "rückzediert", liegt darin weder eine Rück- noch Inkassozession, sondern lediglich eine Einziehungsermächtigung, weshalb die Sachlegitimation des Kl zu verneinen ist.