1. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten in Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes ist jedenfalls auch sachlich gerechtfertigt, wenn - wie es bei § 26 Abs 3 VBG der Fall ist - nur einschlägige Zeiten angerechnet werden, die ganz konkret eine einschlägige fachliche Erfahrung vermitteln, und zudem eine Tätigkeit vorliegt, bei der ein höheres Beschäftigungsausmaß in der Regel zu einem Zugewinn an Kompetenzen bzw Fähigkeiten führt.