In der Entscheidung des VwGH v 18. 12. 2019, Ro 2018/15/0025, beschäftigte sich der Gerichtshof mit der Ausübung des Ermessens bei der Gewährung der unilateralen Entlastung nach § 48 BAO aF, nunmehr § 48 Abs 5 BAO. Dabei ging der VwGH auch auf die Mitwirkungspflichten der Revisionswerberin im Verfahren nach § 48 Abs 5 BAO ein. In der jüngst ergangenen Entscheidung des BFG v 20. 1. 2021, RV/7105428/2019, beschäftigte sich das Gericht ebenfalls mit der Bedeutung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers für die Gewährung der unilateralen Entlastung.