Welche Art der Entsendung iSd Art 1 Abs 3 RL 96/71/EG vorliegt, ist bei dauerhaften Entsendungen irrelevant. Auch im Fall der Entsendung aus dem Ausland in eine Niederlassung in Österreich - "Fabrik in der Fabrik" (Art 1 Abs 3 lit b Entsende-RL) - kann der Arbeitskräfteüberlassungs-KV angewendet werden. Somit liegt keine Inländerdiskriminierung vor, wenn in einem vergleichbaren reinen Inlandssachverhalt aufgrund der nationalen Interpretation des § 4 Abs 2 AÜG eine Arbeitskräfteüberlassung angenommen werden muss.