1. Im ehelichen Aufteilungsverfahren besteht analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO ein Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn etwa ein der ehelichen Aufteilung unterliegendes Vermögen verheimlicht oder verschwiegen wird. Darüber hinaus kann aber ein Ehepartner den anderen nicht zur Auskunft über die (über Jahre gehende) Verwendung von im Laufe der Ehe erwirtschafteten Mitteln verhalten.