1. Betriebsschließungen nach § 20 Abs 4 EpiG und Verkehrsbeschränkungen nach dem COVID-19-MG sind hoheitsrechtliche Anordnungen iSd Art 7.1.4 ARB 2006. Die COVID-19-Pandemie ist eine Ausnahmesituation iS der Klausel.
1. Betriebsschließungen nach § 20 Abs 4 EpiG und Verkehrsbeschränkungen nach dem COVID-19-MG sind hoheitsrechtliche Anordnungen iSd Art 7.1.4 ARB 2006. Die COVID-19-Pandemie ist eine Ausnahmesituation iS der Klausel.