Auch im Enteignungsentschädigungsverfahren ist die Hinterlegung des Entschädigungsbetrags bei Gericht nach § 1425 ABGB nur zulässig, wenn dadurch die Schuld getilgt werden kann. Behält sich die Erlegerin nicht nur eine Widerrufsmöglichkeit vor, sondern macht diese die Auszahlung des Erlags von ihrer ausdrücklichen Zustimmung abhängig, kann die Tilgungswirkung ohne Zustimmung der Erlegerin nicht eintreten, weshalb der Erlag keine schuldbefreiende Wirkung hat.