1. Die Bemessung des Schmerzengelds für einen 1961 geborenen Mann mit Querschnittslähmung, Bewegungsunfähigkeit aller vier Extremitäten, Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung mit Katheterisierung, weitgehender Lähmung der Atemmuskulatur, extremer Thromboembolie-Gefährdung, Rollstuhlgebundenheit bis ans Lebensende und starker psychischer Belastung mit Euro 320.000,- ist nicht korrekturbedürfig.