1. Die Bestimmungen zur Prozessleitungspflicht des § 180 Abs 3 ZPO bezwecken als Schutzgesetz allem voran auch die Geringhaltung der Prozesskosten der Parteien. Entstehen einer Partei durch (schon ex ante betrachtet) evident unnötige Verfahrensschritte des Gerichts Mehrkosten, handelt es sich hierbei grundsätzlich um einen nach § 1 Abs 1 AHG ersatzfähigen Schaden. Geschützt ist gerade auch jene Partei, die im Prozess unterlegen ist.