1. Ging die von der kl Eigentümergemeinschaft eingesetzte Hausverwaltung davon aus, dass die Bekl regelmäßig Dichtheitsprüfungen gem § 15 Abs 4 WVG vereinbarungsgemäß durchgeführt hat, obwohl sie seit 2007 (seit über zehn Jahren) keine Bescheinigungen über die Dichtheit mehr erhalten hat und die geringe Höhe des verrechneten Entgelts eine Durchführung von Dichtheitsprüfungen zweifelhaft erscheinen lassen hätte müssen, hat sich die Hausverwaltung sorglos verhalten. Sie hätte sich nämlich vergewissern müssen, ob die Dichtheitsüberprüfungen überhaupt noch vorgenommen werden, und hätte zu diesem Zweck bei der Bekl nachfragen müssen. Diese Sorglosigkeit der Hausverwaltung ist der kl Eigentümergemeinschaft zuzurechnen.